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Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Elternzeitverordnung – SächsEltZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 192), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 623, 624), wird wie folgt geändert: Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Bei einem angenommenen, in Vollzeitpflege oder in Adoptionspflege genommenen Kind besteht der Anspruch bis zu drei Jahren seit der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume nach Satz 1 überschneiden. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragbar. Die Zustimmung kann nur verweigert werden, wenn dringende dienstliche Gründe entgegenstehen.“ b) Absatz 3 Satz 4 und 5 wird wie folgt gefasst: „Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen im Freistaat Sachsen (Sächsische Mutterschutzverordnung – SächsMuSchuVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2003 (SächsGVBl. 2004 S. 6, 68), in der jeweils geltenden Fassung, ist auf die Elternzeit anzurechnen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Adoptiveltern, Adoptivpflegeeltern und Vollzeitpflegeeltern.“
§ 1 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Beamte haben nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3852, 3854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge.
§ 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden vor dem Wort „Elternzeit“ die Wörter „Inanspruchnahme der“ eingefügt und das Wort „beantragen“ durch das Wort „erklären“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „sie beantragt“ durch die Wörter „die Elternzeit genommen“ ersetzt.
Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 1 SächsMuSchuVO auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 1 SächsMuSchuVO und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet.“
In Absatz 2 werden die Wörter „des Mutterschutzgesetzes“ durch die Angabe „des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das durch Artikel 32 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190, 2256) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
In Absatz 5 werden die Sätze 1 und 2 gestrichen.
§ 3 wird aufgehoben.
§ 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Dem Beamten wird während der Elternzeit Krankenfürsorge in Form des prozentualen Krankheitskostenersatzes entsprechend den Beihilfevorschriften gewährt, sofern diese nicht bereits aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar gewährt wird. Satz 1 gilt für den Anspruch auf Heilfürsorge der Polizeibeamten, Beamten des Landesamtes für Verfassungsschutz nach § 153 SächsBG, Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr und den anderen Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes entsprechend.
Dem Beamten werden für die Dauer der Elternzeit die Beiträge für seine Kranken- und Pflegeversicherung bis zu 31 EUR für den vollen Monat erstattet, wenn seine Dienstbezüge oder Anwärterbezüge, ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten.
Auf Antrag werden die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung des Beamten, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif entfallen, einschließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen, über die Erstattung nach Absatz 2 hinaus in voller Höhe erstattet, wenn der Beamte nachweist, dass ihm ab dem siebten Lebensmonat des Kindes volles Erziehungsgeld zusteht oder zustehen würde. Steht ihm ein vermindertes Erziehungsgeld zu, wird die Differenz zwischen den vollen Beiträgen und dem Erstattungsbetrag nach Absatz 2 in der Höhe erstattet, die dem Verhältnis des verminderten Erziehungsgeldes zum vollen Erziehungsgeld entspricht. Für diejenigen Monate einer Elternzeit, in denen das Bundeserziehungsgeldgesetz die Zahlung von Erziehungsgeld generell nicht vorsieht, wird die erhöhte Beitragserstattung nach den Sätzen 1 und 2 weitergezahlt, solange der Beamte nicht oder mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist. Bei angenommenen oder mit dem Ziel der Annahme aufgenommenen Kindern tritt für die Anwendung der Sätze 1 bis 3 an die Stelle des Lebensmonats der Monat der Aufnahme bei der berechtigten Person.
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Kinder werden nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 erstattet, wenn die Kinder im Familienzuschlag des Beamten berücksichtigungsfähig sind. Die Beiträge für ein Kind werden nicht erstattet, solange für dieses Kind eine Person, die im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, einen Familienzuschlag oder eine entsprechende familienbezogene Leistung erhält. § 40 Abs. 5 und 6 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
Die Absätze 2 bis 4 gelten für die auf Beamte entfallenden Beiträge für eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung entsprechend.
Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf Beamte, die Anspruch auf Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 haben. Für die Erstattung von Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung der Kinder heilfürsorgeberechtigter Beamter gilt Absatz 4 entsprechend.
Besteht der Anspruch auf Beitragserstattung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Beitragserstattung gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. Eine Beitragserstattung erfolgt nicht, solange eine Teilzeitbeschäftigung nach § 1 Abs. 4 mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird. Nehmen die Eltern gemeinsam Elternzeit, steht die Beitragserstattung nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll.“
§ 6a wird wie folgt gefasst:
„§ 6a Für die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung geborenen Kinder oder die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die Vorschriften der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Elternzeitverordnung – SächsEltZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 192), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 623, 624) anzuwenden.“
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