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In § 12 Satz 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst sowie für den prüfungserleichterten Aufstieg in den gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst – SächsAPOPVD) vom 7. November 2000 (SächsGVBl. S. 468), die durch Verordnung vom 10. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 66) geändert worden ist, werden die Wörter „den Erziehungsurlaub“ durch die Wörter „die Elternzeit“ ersetzt.
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