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§ 9 Abs. 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst – SächsAPO-gtD) vom 21. April 2003 (SächsGVBl. S. 142) wird wie folgt geändert:
Die Angabe „vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 123), die zuletzt durch Verordnung vom 3. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 495) geändert worden ist“ wird durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2004 (SächsGVBl. S. 118)“ ersetzt.
Das Wort „Erziehungsurlaub“ wird durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.
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