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Durch Artikel 1 Nr. 3, Artikel 3 Nr. 3 und Artikel 4 dieses Gesetzes können eingeschränkt werden:
das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen)
das Recht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes und Artikel 27 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen .
das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 23 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen).
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