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Der Finanzplan besteht aus einer Übersicht über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie des zu veranschlagenden Gesamtergebnisses des Ergebnishaushalts, ferner einer Übersicht über die Entwicklung der Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushalts. Er ist nach der für den Ergebnishaushalt und den Finanzhaushalt geltenden Systematik und nach Jahren gegliedert aufzustellen sowie nach § 1 Absatz 4 Satz 2 in den Haushaltsplan einzubeziehen. Für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ist eine Gliederung nach Teilhaushalten vorzunehmen.
In das dem Finanzplan zugrunde zu legende Investitionsprogramm sind die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach Jahresabschnitten aufzunehmen. Jeder Jahresabschnitt soll die fortzuführenden und die neuen Maßnahmen mit den auf das betreffende Jahr entfallenden Teilbeträgen wiedergeben.
Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Finanzplans nach § 80 Absatz 5 der Sächsischen Gemeindeordnung sollen die vom Staatsministerium der Finanzen bekannt gegebenen Orientierungsdaten berücksichtigt werden.
Der Finanzplan soll in den einzelnen Jahren im Gesamtergebnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 23 unter Berücksichtigung der Rücklagen, der Verrechnung gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung und der Fehlbeträge aus Vorjahren ausgeglichen sein; das gilt entsprechend bei den Auszahlungen für die ordentliche Kredittilgung, den Tilgungsanteil der Zahlungsverpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften und deren Deckungsmöglichkeiten. Ferner soll der voraussichtliche Bestand an liquiden Mitteln gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 55 in den einzelnen Jahren nicht negativ sein.
Der Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm zugrunde zu legen. Darin sind die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen nach Jahresabschnitten…
Der Ergebnis- und Finanzplanung ist das Investitionsprogramm zugrunde zu legen. Darin sind die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und…
§ 80 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Der Finanzplan mit dem Investitionsprogramm ist dem Gemeinderat spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung…
Im Finanzplan sind die vorgesehenen Investitionsschwerpunkte zu erläutern und zu begründen.
Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Der Finanzplan mit dem Investitionsprogramm ist dem Gemeinderat spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.