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Die Sächsische Gemeindeordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Für die Gesetzmäßigkeit des Haushalts ist es ferner erforderlich, dass im Finanzhaushalt des Haushaltsjahres ein Zahlungsmittelsaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit gemäß § 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ausgewiesen ist, mit dem der Betrag der ordentlichen Kredittilgung und des Tilgungsanteils der Zahlungsverpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften gedeckt werden kann. Verfügbare Mittel
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 88a wird wie folgt gefasst: „§ 88a Eröffnungsbilanz“.
Die Angabe zu § 88b wird wie folgt gefasst: „§ 88b Gesamtabschluss“.
Nach der Angabe zu § 88b wird folgende Angabe eingefügt: „§ 88c Aufstellung und ortsübliche Bekanntgabe des Abschlusses“.
Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst: „§ 131 (weggefallen)“.
§ 72 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 3 bis 7 werden wie folgt gefasst:
„(3) Der Ergebnishaushalt muss in jedem Jahr ausgeglichen sein. Er ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge den Gesamtbetrag der Aufwendungen unter Berücksichtigung der Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses und des Sonderergebnisses erreicht oder übersteigt. Die Verpflichtung des Satzes 1 ist auch erfüllt, wenn die Fehlbeträge, die im Haushaltsjahr aus den Abschreibungen auf das zum 31. Dezember 2017 festgestellte Anlagevermögen entstehen, durch Verrechnung mit dem Basiskapital ausgeglichen werden. Bei der Verrechnung nach Satz 3 darf ein Drittel des zum 31. Dezember 2017 festgestellten Basiskapitals nicht unterschritten werden. Wird der Ausgleich des Ergebnishaushalts nach den Sätzen 1 bis 4 nicht erreicht, ist ein Haushaltsstrukturkonzept aufzustellen, das den Ausgleich des Ergebnishaushalts bis zum vierten Folgejahr sicherstellt.
im Zahlungsmittelsaldo aus Investitionstätigkeit gemäß § 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb,
im Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen für die Gewährung von Darlehen oder
im Bestand an liquiden Mitteln
können zur Deckung gemäß Satz 1 verwendet werden. Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 im laufenden Haushaltsjahr nicht vor, ist mit der Aufstellung eines Haushaltsstrukturkonzeptes sicherzustellen, dass diese im Finanzhaushalt bis zum vierten Folgejahr erfüllt werden. In begründeten Einzelfällen kann die Rechtsaufsichtsbehörde Ausnahmen von der Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltsstrukturkonzeptes zulassen.
Einen nicht durch die Kapitalposition gedeckten Fehlbetrag (Überschuldung) darf die Vermögensrechnung nicht ausweisen. Ist die Überschuldung bereits eingetreten oder steht mit hinreichender Sicherheit fest, dass sie innerhalb des mittelfristigen Finanzplanungszeitraumes eintreten wird, ist ein Haushaltsstrukturkonzept aufzustellen, das die Überschuldung bis zum vierten Folgejahr beseitigt oder die Überschuldung abwendet.
Das Haushaltsstrukturkonzept bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Im begründeten Einzelfall kann mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde von den in Absatz 3 Satz 5, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 genannten Konsolidierungszeiträumen abgewichen werden. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Das Haushaltsstrukturkonzept ist der Haushaltsentwicklung anzupassen.
Ergibt sich bei der Feststellung des Jahresabschlusses trotz eines ursprünglich ausgeglichenen Ergebnishaushalts ein Fehlbetrag oder ist der Fehlbetrag höher als der im Haushaltsstrukturkonzept ausgewiesene Fehlbetrag, hat die Gemeinde dies der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich bei der Feststellung des Jahresabschlusses ergibt, dass die dauerhafte Leistungsfähigkeit gemäß Absatz 4 in der Finanzrechnung nicht nachgewiesen oder mit den im Haushaltsstrukturkonzept beschlossenen Maßnahmen im Finanzhaushalt nicht erreicht wird.“ b) Folgender Absatz 8 wird angefügt: „(8) Über die Auswirkungen der Regelungen der Absätze 3 bis 7 berichtet das Staatsministerium des Innern dem Landtag im Jahr 2023.“
§ 77 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn
sich zeigt, dass im Ergebnishaushalt beim Gesamtergebnis ein erheblicher Fehlbetrag entsteht oder ein veranschlagter Fehlbetrag sich erheblich vergrößert und sich dies nicht durch andere Maßnahmen vermeiden lässt,
im Finanzhaushalt zwischen dem Zahlungsmittelsaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit gemäß § 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und dem Betrag der ordentlichen Kredittilgung und des Tilgungsanteils der Zahlungsverpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften eine wesentliche Differenz besteht, die auch nicht durch verfügbare Mittel gemäß § 72 Absatz 4 Satz 2 gedeckt werden kann,
bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen und Auszahlungen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen und -auszahlungen des Haushaltsplanes erheblichen Umfang geleistet werden müssen,
Auszahlungen im Finanzhaushalt für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen, ausgenommen sind Auszahlungen auf übertragene Haushaltsermächtigungen,
Bedienstete eingestellt, angestellt, befördert oder höhergruppiert werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.“
In Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 2 Nr. 2 bis 4“ durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 3 bis 5“ ersetzt.
§ 80 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Der Finanzplan mit dem Investitionsprogramm ist dem Gemeinderat spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen.“
Nach § 88 wird folgender § 88a eingefügt: „§ 88a Eröffnungsbilanz
Die Gemeinde hat zu Beginn des ersten Haushaltsjahres, in dem die Bücher in der Form der doppelten Buchführung geführt werden, eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 88 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die Pflicht zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz besteht auch bei einer Änderung des Gemeindegebiets gemäß § 8. In diesen Fällen dürfen die jeweils im letzten Jahresabschluss der an der Gebietsänderung beteiligten Gemeinden ausgewiesenen Buchwerte übernommen werden. Die Eröffnungsbilanz einschließlich des Anhangs mit allen Anlagen und des Rechenschaftsberichts unterliegt der örtlichen Prüfung gemäß den §§ 103 bis 106. Die örtliche Prüfung ist abweichend von § 104 Absatz 2 innerhalb von vier Monaten nach Aufstellung der Eröffnungsbilanz durchzuführen.
Die Eröffnungsbilanz einschließlich des Anhangs mit allen Anlagen und des Rechenschaftsberichts unterliegt der überörtlichen Prüfung gemäß den §§ 108 und 109. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 soll die Eröffnungsbilanz abweichend von § 109 Absatz 3 innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung überörtlich geprüft werden; zu diesem Zweck ist sie der überörtlichen Prüfungsbehörde unverzüglich nach Feststellung vorzulegen.“
Der bisherige § 88a wird § 88b und folgender Absatz 6 wird angefügt: „(6) Die Absätze 1 bis 5 sind spätestens ab dem Haushaltsjahr 2021 anzuwenden.“
Der bisherige § 88b wird § 88c.
§ 129 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Das Staatsministerium des Innern kann im Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die bei den betroffenen Gemeinden zu unabweisbaren Auszahlungen oder Aufwendungen führen, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Verwaltungsvorschrift Ausnahmen oder Befreiungen von den Vorschriften in § 72 Absatz 3 bis 7, § 78 Absatz 2 Satz 1, § 79 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §§ 81, 82 Absatz 1 und § 84 Absatz 3 zulassen.“
In § 130a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2016“ durch die Angabe „31. Dezember 2017“ ersetzt.
§ 131 wird aufgehoben.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.