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Das Sächsische Personalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In der Fußnote zur Überschrift werden jeweils die Wörter „des Europäischen Parlaments und“ gestrichen, die Angabe „ABl. EU Nr. L 180“ wird durch die Angabe „ABl. L 180 vom 19.7.2000,“ und die Angabe „ABl. EU Nr. L 303“ wird durch die Angabe „ABl. L 303 vom 2.12.2000,“ ersetzt.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 93 wie folgt gefasst: „§ 93 Übergangsvorschrift (zu § 67 Absatz 1 Satz 1)“.
§ 4 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 7 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348)“ durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258)“ ersetzt.
In Absatz 5 Nummer 6 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 687),“ die Wörter „das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist,“ eingefügt.
§ 11 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 390)“ durch die Wörter „Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430)“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „Artikel 31 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010)“ durch die Wörter „Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575)“ ersetzt.
§ 27 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „Zeitraumes“ durch das Wort „Zeitraums“ ersetzt.
In Satz 2 wird das Wort „Personalrates“ durch das Wort „Personalrats“ und das Wort „Zeitraumes“ wird durch das Wort „Zeitraums“ ersetzt.
In § 62 Absatz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort „wachen“ der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt.
§ 67 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Für Lehrkräfte werden an den Schulen Lehrerpersonalräte und an den Standorten des Landesamtes für Schule und Bildung, die Personalangelegenheiten bearbeiten, wird jeweils ein Lehrer-Bezirkspersonalrat gebildet.“
Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. Oberschulen,“.
In § 69 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „17. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 679)“ durch die Angabe „13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 655)“ ersetzt.
§ 76 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 wird das Wort „Grunde“ durch das Wort „Gründe“ ersetzt.
In Absatz 5 wird das Wort „Maßnahmen“ durch das Wort „Maßnahme“ ersetzt.
In § 77 Nummer 4 werden nach der Angabe „[SächsGVBl. S. 970, 971],“ die Wörter „das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 [SächsGVBl. S. 430] geändert worden ist,“ eingefügt.
In § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 390)“ durch die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430)“ ersetzt.
§ 93 wird wie folgt gefasst:
„§ 93 Übergangsvorschrift (zu § 67 Absatz 1 Satz 1) Die Lehrer-Bezirkspersonalräte, die an den Regionalstellen der Sächsischen Bildungsagentur gebildet wurden und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 bestanden haben, nehmen ihre Rechte und Befugnisse nach diesem Gesetz bis zum Ende ihrer regelmäßigen Amtszeit (§ 26) wahr. Eine Neuwahl findet nicht statt.“
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