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Das Sächsische Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl S. 430), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 2010 (SächsGVBl. S. 290), wird wie folgt geändert:
§ 68 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Polizei-Personalräte werden gebildet in
dem Präsidium der Bereitschaftspolizei,
den Polizeidirektionen,
dem Landeskriminalamt,
dem Polizeiverwaltungsamt sowie
der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH).“
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Auf Polizeidienststellen findet § 6 Abs. 3 keine Anwendung. Auf den Polizei-Personalrat im Präsidium der Bereitschaftspolizei findet § 27 Abs. 2 Nr. 1 keine Anwendung.“
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „der in Absatz 1 Satz 1“ wird durch die Angabe „der in Absatz 1“ ersetzt.
Es wird folgender Satz angefügt:
„Der Polizei-Hauptpersonalrat und der allgemeine Hauptpersonalrat beraten in gemeinsamen Angelegenheiten zusammen, beschließen jedoch getrennt.“
Absatz 4 wird aufgehoben.
Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
Absatz 7 wird aufgehoben.
§ 80 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 10 wird das Wort „vollständige“ durch das Wort „vollständiger“ und das Wort „teilweise“ durch das Wort „teilweiser“ ersetzt.
In Nummer 12 wird das Wort „vorläufige“ durch das Wort „vorläufiger“ ersetzt.
In § 82 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Landesdirektionen“ durch die Wörter „der Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
Satz 2 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
In § 10 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 73 Abs. 2 Satz 3“ durch die Wörter „§ 73 Absatz 2 Satz 4“ ersetzt.
Die Sätze 2 bis 4 werden durch folgende Sätze ersetzt:
Das Sächsische Personalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2018 (SächsGVBl. S. 570), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.