Art. 6 Abs. 1 SN-9699Gesetz über die Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke der Freien Berufe im Freistaat Sachsen und über die Änderung weiterer Gesetze
Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Sächsischen Architektengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im…
Art. 2 SN-11530Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes
Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im…
Art. 2 SN-3679Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes
Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, das Polizeigesetz des Freistaates Sachsen in seiner vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im…
Art. 2 SN-4629Zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen Ministergesetzes
Das Staatsministerium der Justiz kann den Wortlaut des Sächsischen Ministergesetzes in seiner vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im…
Art. 5 SN-17147Gesetz zur Neuregelung des Sächsischen Ingenieur- und Architektenrechts und zur Anpassung an die Richtlinie 2005/36/EG sowie zur Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Energieeinsparung
Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Sächsischen Architektengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im…