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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum vom 29. August 1991 (SächsGVBl. S. 352), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 600), wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum (Sächsische Bergwerkseigentumsverordnung – SächsBWEVO)“.
In § 2 werden nach der Angabe „S. 114)“ ein Komma und die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719, 3721), in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt und die Angabe „über das maschinell geführte Grundbuch (MaschGBV) vom 28. Juli 1995 (SächsGVBl. S. 259)“ wird durch die Angabe „und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch (Sächsische E-Justizverordnung – SächsEJustizVO) vom 6. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 190), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. März 2014 (SächsGVBl. S. 94, 95), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
Für die grundbuchmäßige Behandlung des Bergwerkseigentums gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften entsprechend. Das Staatsministerium der…
Die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften der Grundbuchordnung und dieses Gesetzes finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auf Bergwerke und…
Ist das Bergwerkseigentum durch Verleihung begründet oder durch Konsolidation, Teilung von Grubenfeldern oder Austausch von Feldesteilen erworben, so hat die…
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Justiz über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum vom 29. August 1991 (SächsGVBl. S. 352)…
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum vom 29. August 1991 (SächsGVBl. S. 352)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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