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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Justiz über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum vom 29. August 1991 (SächsGVBl. S. 352) wird wie folgt geändert:
§ 8 wird aufgehoben;
der bisherige § 9 wird § 8.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.