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Das Amtsblatt Teil I muss in einem technisch zuverlässigen Prozess in einem Format erstellt werden, dessen Aufwärtskompatibilität gewährleistet ist, und zur Sicherung der Authentizität mit einer dauerhaft nachprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Der Inhalt des Amtsblattes Teil I muss in dauerhaft lesbarer Form zur Verfügung stehen. Soweit dies zur Erhaltung oder zur Gewährleistung der allgemeinen Lesbarkeit, Authentizität und Integrität erforderlich ist, trifft der Ministerpräsident geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung des Inhalts des Amtsblattes Teil I.
Verkündungen, Bekanntmachungen und sonstige Veröffentlichungen in elektronischer Form sind mit der Bereitstellung des Amtsblattes Teil I im Internet vollzogen. Der Tag der Bereitstellung ist als Ausgabedatum im Amtsblatt Teil I anzugeben.
Von dem Amtsblatt Teil I werden vier beglaubigte Papierausdrucke gefertigt, die die gleiche Rechtsverbindlichkeit wie das Amtsblatt Teil I haben. Je ein Exemplar der beglaubigten Papierausdrucke wird beim Landtag des Saarlandes, bei der Staatskanzlei, beim Landesarchiv sowie der Saarländischen Universitäts- und Landesbibliothek hinterlegt.