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§ 1 des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung des Medienstaatsvertrages und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 19. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 457), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 379) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Zugleich ist sie die zuständige Aufsichtsbehörde über die Einhaltung der Bestimmungen des Digitale-Dienste-Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) soweit nach dem Digitale-Dienste-Gesetz und dem Medienstaatsvertrag keine anderweitige Zuständigkeit gegeben ist.“
In Satz 1 und 4 werden jeweils die Wörter „Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien“ durch das Wort „Landesmedienanstalt“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 3 und 4 werden jeweils die Wörter „Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien“ durch das Wort „Landesmedienanstalt“ ersetzt.
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