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§ 18 Abs. 6 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (SächsAbwAG) vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 167) wird wie folgt gefasst: „(6) Auf Aufwendungen, die für Kleineinleitungen der Veranlagungszeiträume 2004 und 2005 bei den nach § 8 Abs. 1 Abgabepflichtigen entstehen, ist § 6 Abs. 3 SAbwaG anzuwenden. Auf Aufwendungen, die für Kleineinleitungen der Veranlagungszeiträume ab 2006 bei den nach § 8 Abs. 1 Abgabepflichtigen entstehen, ist § 8 Abs. 2 anzuwenden.“
Auf Aufwendungen, die für Kleineinleitungen der Veranlagungszeiträume 2004 und 2005 bei den nach § 8 Abs. 1 Abgabepflichtigen entstehen, ist § 6 Abs. 3 SAbwaG…
Werden Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach § 10 Abs. 3 oder 4 AbwAG verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen hierzu nach…
§ 6 Abs. 3 gilt entsprechend.
bei Einleitungen im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG) in der…
Öffentlich-rechtliche Körperschaften, die nach Absatz 1 abgabepflichtig sind, sollen zur Deckung ihrer Aufwendungen eine Abgabe von den Einleitern oder von den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.