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Folgende Maßnahmen, die ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck nach § 3 in den beiden Zonen des Schutzgebietes haben können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde:
besucherlenkende Maßnahmen wie die Aufstellung von Hinweistafeln, das Anbringen oder das Aufzeichnen von Wege-Markierungen;
in der Randzone die Einbringung von Kalk, Dünger und Schädlingsbekämpfungsmitteln;
in der Kernzone die Errichtung von jagdlichen Hochsitzen;
der Ausbau sowie die sonstige Veränderung von Straßen, Wegen, Plätzen oder anderen Verkehrsanlagen;
in der Randzone die Durchführung von Veränderungen an stehenden und fließenden Gewässern einschließlich Entwässerungsmaßnahmen;
an der Görkauer Straße die Beräumung der Straßengräben von Bodenmaterial, einschließlich Torf, sowie Vegetation;
Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erteilt wird.
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung dem Schutzzweck gemäß § 9 sowie den Grundsätzen und Zielen gemäß Anlage 7 nicht zuwiderläuft oder solche…
Handlungen, die nicht nach § 8 verboten sind, aber Einfluss auf den Charakter des Gebietes und die Verwirklichung des Schutzzweckes haben können, bedürfen in…
Folgende Maßnahmen, die ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck nach § 3 innerhalb des Schutzgebietes haben können, bedürfen der schriftlichen…
Folgende Maßnahmen, die ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck nach § 3 im Schutzgebiet haben können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der…
Folgende Maßnahmen, die ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck nach § 3 haben können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der örtlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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