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Zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 2. Oktober 1990 angelegte oder fortgeführte Handelsregister-, Konkurs-, Vergleichs-, Gesamtvollstreckungs-, Entschuldungs- und Nachlassakten sowie Registerakten von Genossenschaften und entsprechenden Personenvereinigungen sind 100 Jahre aufzubewahren.
Zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 2. Oktober 1990 angelegte oder fortgeführte Akten in Strafsachen, Entmündigungs- und Unterbringungssachen sowie Personalakten, Gesundheitsakten und Krankenblätter von Gefangenen, die zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 2. Oktober 1990 inhaftiert waren, sind bis zum Ablauf des Jahres 2040 aufzubewahren.
Wird Schriftgut vom Sächsischen Staatsarchiv vor Ablauf der vorgesehenen Aufbewahrungsfrist übernommen, verlängert sich für die zugehörigen Aktenregister und Namenverzeichnisse (§ 9 Absatz 3) die Aufbewahrungsfrist auf 35 Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind.
Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für das dort aufgeführte Schriftgut der früheren staatlichen Notariate. Für das übrige Schriftgut der früheren staatlichen Notariate gelten die allgemeinen Aufbewahrungsfristen.
Vor dem 1. Januar 1950 entstandene Unterlagen sind dauernd aufzubewahren. Eine Pflicht zur Konservierung besteht nicht. Werden solche Unterlagen nach § 119 der…
Der Notar kann im Einzelfall, für einzelne Arten von Rechtsgeschäften oder für einzelne Arten von Amtsgeschäften eine längere Aufbewahrungsfrist für die…
Die Aufbewahrungsfristen für die von dem Amtsgericht oder der Notarkammer verwahrten Akten, Bücher und Verzeichnisse richten sich nach den für den Notar…
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schriftgutaufbewahrungsverordnung der Justiz des Saarlandes vom 6. November 2009…
Die Aufbewahrung und Speicherung für die von dem Amtsgericht bis zum 31. Dezember 2021 in Verwahrung genommenen Akten, Bücher und Verzeichnisse der Notare…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.