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Die Aufbewahrungsfristen für das in § 1 Absatz 1 genannte Schriftgut bestimmen sich nach der Anlage 1, soweit in den §§ 4 und 10 nichts Abweichendes geregelt ist.
Auf in der Anlage 1 nicht ausdrücklich bezeichnetes Schriftgut sind die in vergleichbaren Angelegenheiten aufgeführten Aufbewahrungsfristen entsprechend anzuwenden.
Erscheint eine Aufbewahrungsfrist im Einzelfall aus besonderen Gründen zu kurz, kann eine längere Aufbewahrungsfrist durch den zuständigen Bearbeiter bestimmt werden. Dasselbe gilt, wenn Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, einen Antrag auf längere Aufbewahrung stellen.
Bei automationsunterstützter Schriftgutverwaltung kann abweichend von den Regelungen der §§ 5 bis 9 die Aufbewahrungsfrist von einem früheren Zeitpunkt, beispielsweise vom Datum der Weglegungsverfügung an, berechnet werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Behördenleiter.
Wird ein Verfahren aufgenommen oder fortgesetzt, nachdem die Akten weggelegt sind, beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem sie erneut weggelegt worden sind, eine neue Aufbewahrungsfrist.
Die Aufbewahrungsfrist für das in den §§ 5 bis 8 nicht genannte Schriftgut beginnt mit dem Ablauf des Jahres der Weglegung.
Die Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder -speicherung zuständigen Stelle kann anordnen, dass die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist allgemein oder für…
In den Fällen des § 39 Abs. 1 Nr. 2 kann abweichend von Absatz 4 eine längere Frist festgelegt werden. Wird nach Fristablauf die Aufbewahrung fortgesetzt, ist…
Ist zum Zeitpunkt des Weglegens der Akten die in der Anlage 1 bestimmte und vom Tage der Rechtskraft an berechnete Frist für die Aufbewahrung des Schriftgutes…
Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen bestimmen sich, mit Ausnahme des in den Absätzen 2 bis 6 genannten Schriftgutes, nach der Anlage zu dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 5 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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