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Soweit Schriftgut bereits vor dem 17. März 2015 weggelegt wurde, verbleibt es bei den bis dahin geltenden Regelungen, mit Ausnahme des in §§ 4 und 7 sowie in Anlage 2 aufgeführten Schriftgutes. Bei der Verwendung von Schriftgut, dessen Aufbewahrungsfrist sich nach den vor dem 17. März 2015 geltenden Regelungen bestimmt, dürfen den betroffenen Personen keine Nachteile durch die von Anlage 1 abweichenden Aufbewahrungsfristen entstehen.
Für das in § 1 Satz 1 und 2 des Justizaktenaufbewahrungsgesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. S. 837, 852), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, bezeichnete Schriftgut, das bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes weggelegt wurde, verbleibt es bei den bis dahin geltenden Regelungen.
Werden im Rahmen automationsgestützter Schriftgutverwaltung Daten elektronisch vorgehalten, bleibt es für diese Daten bei den im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im System gespeicherten Aufbewahrungsfristen. Die Speicherung ist längstens bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen nach Anlage 1 oder Anlage 2 zulässig.
Die Sächsische Justizschriftgutverordnung vom 17. Dezember 2014 (SächsGVBl. 2015 S. 199) wird wie folgt geändert: Soweit Schriftgut bereits vor dem 17. März…
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Für das in § 1 Satz 1 und 2 des Justizaktenaufbewahrungsgesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. S. 837, 852),…
Die Aufbewahrungsfrist für das in den §§ 5 bis 8 nicht genannte Schriftgut beginnt mit dem Ablauf des Jahres der Weglegung.
Ist zum Zeitpunkt des Weglegens der Akten die in der Anlage 1 bestimmte und vom Tage der Rechtskraft an berechnete Frist für die Aufbewahrung des Schriftgutes…
Diese Verordnung regelt die Aufbewahrung des Schriftgutes der Gerichte, Staatsanwaltschaften, Justizvollzugsbehörden und der Justizverwaltung im Sinne von § 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.