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Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ab dem 1. März 2016 erhöhen sich
um 2,3 Prozent, mindestens jedoch um 75 Euro,
die Grundgehaltssätze und
die Ober- sowie Untergrenzen der Grundgehaltsspannen,
um 2,3 Prozent
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
die Amtszulagen und
die Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nach § 36 an Anpassungen der Besoldung teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist, sowie
die Anwärtergrundbeträge um jeweils 30 Euro der jeweils bis zum 29. Februar 2016 geltenden Monatsbeträge.“
Die Anlagen 5 bis 10 erhalten die aus dem Anhang 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.