Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 390) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2016 vorhandene Beamte und Richter erhalten Nachzahlungen für die Kalenderjahre 2011 bis 2015 und für die Monate Januar bis Juni 2016 in Höhe eines Prozentsatzes nach Absatz 2 der ihnen im jeweiligen Kalenderjahr und in den Monaten Januar bis Juni 2016 zustehenden Dienstbezüge nach Absatz 3 aus einem Beamten- oder Richterverhältnis zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Satz 1 gilt nicht für Anwärter.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 19a Nachzahlungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2016“.
Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 (weggefallen)“.
§ 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ab dem 1. Juli 2016 erhöhen sich um 2,61 Prozent
die Grundgehaltssätze,
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
die Amtszulagen,
die Leistungsbezüge für Professoren und hauptberufliche Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nach § 36 an Anpassungen der Besoldung teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist,
die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen sowie
die Anwärtergrundbeträge der jeweils bis zum 30. Juni 2016 geltenden Monatsbeträge.“
Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: „§ 19a Nachzahlungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2016
Für die Nachzahlungen nach Absatz 1 Satz 1 gelten die folgenden Prozentsätze: Zeitraum | Prozentsatz Zeitraum | Prozentsatz für das Kalenderjahr 2011 | 2,53 Prozent für das Kalenderjahr 2012 | 0,98 Prozent für das Kalenderjahr 2013 | 2,16 Prozent für das Kalenderjahr 2014 | 1,55 Prozent für das Kalenderjahr 2015 | 1,28 Prozent für die Monate Januar bis Juni 2016 | 2,05 Prozent
Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind
das Grundgehalt,
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
die Amtszulagen und
die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457) geändert worden ist, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, und nach Vorbemerkung Nummer 2b der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) geändert worden ist, in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung. Eine Kürzung der monatlichen Dienstbezüge nach § 3a des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung oder nach § 8 bleibt unberücksichtigt.“
In § 20 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457, 1458) geändert worden ist,“ gestrichen.
§ 45 wird aufgehoben.
Die Anlagen 5 bis 10 erhalten die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
§ 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
§ 19 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
In § 36 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4“ ersetzt.
Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 496)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.