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Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. März 2019 (SächsGVBl. S. 243) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ab dem 1. Januar 2019 erhöhen sich
um 3,2 Prozent
die Grundgehaltssätze,
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 und A 5,
die Amtszulagen,
die Leistungsbezüge für Professoren und hauptberufliche Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nach § 36 an Anpassungen der Besoldung teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist, und
die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen, sowie
die Anwärtergrundbeträge um jeweils 50 Euro der jeweils bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Monatsbeträge.“
Die Anlagen 5 bis 10 erhalten die aus dem Anhang 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.