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Die Anlage zu § 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 2000 (SächsGVBl. S. 146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In der Besoldungsordnung A, Besoldungsgruppe A 15 werden
vor der ersten Amtsbezeichnung die Amtsbezeichnungen „Cost-/Profitcenterleiter des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements“ und „Fachleiter des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements“ sowie der Fußnotenhinweis „ “ eingefügt,
nach der Fußnote folgende Fußnote angefügt:
„ 3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2 und B 3.“
In der Besoldungsordnung A, Besoldungsgruppe A 16 werden
vor der ersten Amtsbezeichnung die Amtsbezeichnung „Cost-/Profitcenterleiter des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements“ sowie der Fußnotenhinweis „ “ eingefügt,
nach der Amtsbezeichnung „Direktor eines Umweltfachamtes“ die Amtsbezeichnung „Fachleiter des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements“ sowie der Fußnotenhinweis „ “ eingefügt,
nach der Amtsbezeichnung „Prorektor der Fachhochschule für Polizei“ die Amtsbezeichnung „Unternehmensbereichsleiter des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements“ sowie der Fußnotenhinweis „ “ angefügt,
folgende Fußnoten und eingefügt:
„ 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 2 und B 3. 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3.“
In der Besoldungsordnung B, Besoldungsgruppe B 2 werden
vor der ersten Amtsbezeichnung die Amtsbezeichnung „Cost-/Profitcenterleiter des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements“ sowie der Fußnotenhinweis „ “ eingefügt,
nach der Amtsbezeichnung „Direktor eines Regionalschulamtes“ die Amtsbezeichnung „Fachleiter des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements“ sowie der Fußnotenhinweis „ “ eingefügt,
nach der Amtsbezeichnung „Sächsischer Landeskonservator – als Leiter des Landesamtes für Denkmalpflege “ die Amtsbezeichnung „Unternehmensbereichsleiter des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements“ sowie der Fußnotenhinweis „ “ eingefügt,
nach der Fußnote folgende Fußnoten und angefügt:
„ 4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 3. 5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 und B 3.“
In der Besoldungsordnung B, Besoldungsgruppe B 3 werden
vor der ersten Amtsbezeichnung die Amtsbezeichnung „Cost-/Profitcenterleiter des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements“ sowie der Fußnotenhinweis „ “ eingefügt,
nach der Amtsbezeichnung „Direktor der Landeszentrale für politische Bildung“ die Amtsbezeichnung „Fachleiter des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements“ sowie der Fußnotenhinweis „ “ eingefügt,
nach der Amtsbezeichnung „Rektor einer Kunsthochschule“ die Amtsbezeichnung „Unternehmensbereichsleiter des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements“ sowie der Fußnotenhinweis „ “ eingefügt,
folgende Fußnoten und eingefügt:
„ 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2. 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2.“
In der Besoldungsordnung B, Besoldungsgruppe B 5 werden
nach der Amtsbezeichnung „Rechnungshofdirektor – als Abteilungsleiter“ die Amtsbezeichnung „Geschäftsführer des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements“ sowie der Fußnotenhinweis „ “ angefügt,
nach der Fußnote folgende Fußnote angefügt:
„ 2) Soweit nicht in Besoldungsgruppe B 6.“
In der Besoldungsordnung B, Besoldungsgruppe B 6 werden
nach der Amtsbezeichnung „Landespolizeipräsident – als Abteilungsleiter im Staatsministerium des Innern“ die Amtsbezeichnung „Geschäftsführer des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements“ sowie der Fußnotenhinweis „ “ eingefügt,
folgende Fußnote eingefügt:
„ 1) Soweit nicht in Besoldungsgruppe B 5.“
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