Art. 2 Nr. 2 SN-17046Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Verfassungsmäßigkeit der Beamtenbesoldung
§ 80 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab dem 1. Juli 2016 um 2,61 Prozent erhöht.“
Art. 4 Nr. 2 SN-17324Gesetz zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge 2017/2018
§ 80 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab dem 1. Januar 2018 um 2,35 Prozent erhöht.“
Art. 4 SN-18261Gesetz zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge 2019/2020/2021 sowie zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften
§ 80 Absatz 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni…
Art. 4 Nr. 2 SN-21550Gesetz zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge 2026/2027/2028 sowie zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften
§ 80 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab dem 1. April 2026 um 2,82…
Art. 3 Nr. 2 SN-17324Gesetz zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge 2017/2018
§ 80 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab dem 1. Januar 2017 um 2,0 Prozent erhöht.“