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Das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. April 2026 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 38 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1 049,96“ durch die Angabe „1 079,57“ ersetzt.
§ 80 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab dem 1. April 2026 um 2,82 Prozent erhöht.“
Die Anlage wird wie folgt geändert:
Die Angabe „1. Februar 2025“ wird durch die Angabe „1. April 2026“ ersetzt.
In Nummer 1 wird die Angabe „3 111,02“ durch die Angabe „3 198,75“ ersetzt.
In Nummer 3 wird die Angabe „127,55“ durch die Angabe „131,15“ ersetzt.
In Nummer 1 wird die Angabe „3 262,73“ durch die Angabe „3 295,36“ ersetzt.
In § 38 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „950“ durch die Angabe „995,22“ ersetzt.
In § 38 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „995,22“ durch die Angabe „1 049,96“ ersetzt.
Das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454)…
§ 80 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab dem 1. Juli 2016 um 2,61 Prozent erhöht.“
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.