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Das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Am 1. Dezember 2017 vorhandene Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen, deren ruhegehaltfähige Dienstbezüge sich nach den Besoldungsgruppen A 4 bis A 8, A 9 Stufen 2 bis 8 oder A 10 Stufen 2 bis 5 berechnen, erhalten mit den Bezügen für den Monat Dezember 2017 eine Einmalzahlung, die sich nach Anwendung der jeweils maßgebenden Ruhegehaltssätze und der Anteilssätze des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 100 Euro ergibt. Zu den laufenden Versorgungsbezügen zählen nicht der Unfallausgleich nach § 38, ein Unterhaltsbeitrag durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung sowie Übergangsgelder nach den §§ 52 und 53. Die Einmalzahlung vermindert sich für Ruhestandsbeamte für jeden vollen Kalendermonat, für den ein Anspruch auf Dienstbezüge beim gleichen Dienstherrn bestand, um ein Zwölftel.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 80a folgende Angabe eingefügt: „§ 80b Einmalzahlung im Jahr 2017“.
§ 80 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab dem 1. Januar 2017 um 2,0 Prozent erhöht.“
Nach § 80a wird folgender § 80b eingefügt: „§ 80b Einmalzahlung im Jahr 2017
Absatz 1 gilt entsprechend für am 1. Dezember 2017 vorhandene Beamte mit Dienstbezügen nach Absatz 1 Satz 1, die im Zeitraum vom 2. Januar 2017 bis 30. November 2017 erneut in ein Beamtenverhältnis bei ihrem Dienstherrn berufen wurden. Für die Höhe der Einmalzahlung sind die Verhältnisse am letzten Tag des Ruhestands maßgebend.
Die Einmalzahlung nach § 19b des Sächsischen Besoldungsgesetzes und die Einmalzahlung nach Absatz 1 unterliegen nicht den Ruhens- und Kürzungsbestimmungen des Unterabschnitts 9.“
einmalige Leistungen nach Abschnitt V des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung oder nach Unterabschnitt 4 und
Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S.…
In § 38 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1 079,57“ durch die Angabe „1 101,16“ ersetzt.
In § 3 Nummer 7 wird das Wort „Einmalzahlungen“ durch das Wort „Sonderzahlungen“ ersetzt.
Das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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