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Die Sächsische Kindertageseinrichtungen-Finanzierungsverordnung vom 13. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 295), die durch Artikel 9 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 753) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 2 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass sich der Landeszuschuss zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. August 2015 auf 2 010 Euro, zwischen dem 1. September 2015 und dem 31. August 2016 auf 2 085 Euro, zwischen dem 1. September 2016 und dem 31. August 2017 auf 2 165 Euro sowie zwischen dem 1. September 2017 und dem 31. August 2018 auf 2 295 Euro beläuft.
In § 1 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „SächsKitaG“ durch die Wörter „des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen“ ersetzt.
§ 2 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „SächsKitaG“ durch die Wörter „des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen“ ersetzt.
In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe „1 875“ durch die Angabe „2 455“ ersetzt.
In Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
§ 3 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird die Angabe „SächsKitaG“ durch die Wörter „des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen“ ersetzt.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Höhe des monatlich gemäß § 17 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen zu erstattenden Gemeindeanteils beträgt pro Kind
für Krippenkinder 647 Euro,
für Kindergartenkinder 146 Euro und
für Hortkinder 50 Euro. Für Kinder in Kindertagespflege bemisst sich der Gemeindeanteil nach dem der Kindertagespflegeperson monatlich pro Kind gezahlten Betrag für Sachaufwand und Förderungsleistung gemäß § 23 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem vierten Teil der erstatteten monatlichen Versicherungsbeiträge gemäß § 23 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Davon abgezogen wird der Elternbeitrag gemäß § 15 Absatz 3 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen und der Landeszuschuss gemäß § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen, ohne den Anteil für die Schulvorbereitung gemäß § 18 Absatz 1 Satz 5 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen.“ c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Berechnungsgrundlage für den Gemeindeanteil nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 ist eine tägliche neunstündige und für den Gemeindeanteil nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine tägliche sechsstündige Betreuungszeit. Bei kürzeren Betreuungszeiten verringert sich der Betrag entsprechend. Betreuungszeiten, die über täglich neun Stunden hinausgehen, bleiben unberücksichtigt.“ d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Angabe „SächsKitaG“ wird durch die Wörter „des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen“ ersetzt.
Folgender § 4 wird angefügt: „§ 4 Übergangsvorschrift
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich der zu erstattende Gemeindeanteil für Krippenkinder zwischen dem 1. September 2015 und dem 31. August 2016 auf 517 Euro, zwischen dem 1. September 2016 und dem 31. August 2017 auf 518 Euro sowie zwischen dem 1. September 2017 und dem 31. August 2018 auf 579 Euro beläuft.
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gilt mit der Maßgabe, dass sich der zu erstattende Gemeindeanteil für Kindergartenkinder zwischen dem 1. September 2015 und dem 31. August 2016 auf 153 Euro, zwischen dem 1. September 2016 und dem 31. August 2017 auf 164 Euro sowie zwischen dem 1. September 2017 und dem 31. August 2018 auf 158 Euro beläuft.
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt mit der Maßgabe, dass sich der zu erstattende Gemeindeanteil für Hortkinder zwischen dem 1. September 2015 und dem 31. August 2016 auf 65 Euro, zwischen dem 1. September 2016 und dem 31. August 2017 auf 63 Euro sowie zwischen dem 1. September 2017 und dem 31. August 2018 auf 58 Euro beläuft.“
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