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Die Sächsische Kindertageseinrichtungen-Finanzierungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2015 (SächsGVBl. S. 695) wird wie folgt geändert: § 2 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass sich der jährliche Landeszuschuss zwischen dem 1. Juni 2019 und dem 30. Juni 2019 auf 2 733 Euro beläuft. § 2 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass sich der jährliche Landeszuschuss zwischen dem 1. Juni 2019 und dem 30. Juni 2019 auf 1 886 Euro beläuft.
§ 2 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „2 455“ durch die Angabe „3 033“ ersetzt.
In Absatz 2 wird die Angabe „1 687,50“ durch die Angabe „2 093“ ersetzt.
In Absatz 3 wird die Angabe „2 455“ durch die Angabe „3 033“ ersetzt.
§ 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Höhe des monatlich gemäß § 17 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen zu erstattenden Gemeindeanteils beträgt pro Kind
für Krippenkinder 755 Euro,
für Kindergartenkinder 161 Euro,
für Hortkinder 52 Euro,
für Kinder in Kindertagespflege
an Stelle der Betreuung in einer Kinderkrippe 275 Euro und
an Stelle der Betreuung in einem Kindergarten 367 Euro.“
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2“ durch die Wörter „Nummer 1, 2 und 4“ und die Wörter „Satz 1 Nummer 3“ werden durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei abweichenden Betreuungszeiten ändert sich der Betrag anteilig.“
§ 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Übergangsvorschriften
§ 3 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich der zu erstattende Gemeindeanteil zwischen dem 1. Juni 2019 und dem 30. Juni 2019 für Krippenkinder auf 780 Euro, für Kindergartenkinder auf 186 Euro, für Hortkinder auf 68 Euro, für Kinder in Kindertagespflege an Stelle der Betreuung in einer Kinderkrippe auf 300 Euro und für Kinder in Kindertagespflege an Stelle der Betreuung in einem Kindergarten auf 392 Euro beläuft.“
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