Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Sächsische Kindertageseinrichtungen-Finanzierungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2015 (SächsGVBl. S. 695), die zuletzt durch die Verordnung vom 28. Oktober 2021 (SächsGVBl. S. 1280) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden die Wörter „Kindertageseinrichtungen-Finanzierungsverordnung“ durch die Wörter „Kindertagesbetreuung-Finanzierungsverordnung“ ersetzt.
§ 1 wird wie folgt geändert:
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Kindertageseinrichtungen“ durch das Wort „Kindertagesbetreuung“ ersetzt.
In Nummer 2 wird das Wort „Schulvorbereitungsjahr“ durch die Wörter „letzten Kindergartenjahr“ ersetzt.
§ 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „Kindertageseinrichtungen“ durch das Wort „Kindertagesbetreuung“ ersetzt.
In Satz 3 wird die Angabe „3 037“ durch die Angabe „3 455“ ersetzt.
In Absatz 2 wird die Angabe „2 097“ durch die Angabe „2 391“ ersetzt.
In Absatz 3 wird die Angabe „3 037“ durch die Angabe „3 455“ ersetzt.
§ 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Kindertageseinrichtungen“ durch das Wort „Kindertagesbetreuung“ ersetzt.
In Nummer 1 wird die Angabe „887“ durch die Angabe „908“ ersetzt.
In Nummer 2 wird die Angabe „194“ durch die Angabe „190“ ersetzt.
In Nummer 3 wird die Angabe „68“ durch die Angabe „64“ ersetzt.
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. für Kinder in Kindertagespflege a) an Stelle der Betreuung in einer Kinderkrippe 437 Euro und
an Stelle der Betreuung in einem Kindergarten 533 Euro.“
In Absatz 3 wird das Wort „Kindertageseinrichtungen“ durch das Wort „Kindertagesbetreuung“ ersetzt.
§ 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Übergangsregelung § 2 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass sich der Landeszuschuss zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Juli 2023 auf 3 237 Euro beläuft. § 2 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass sich der Landeszuschuss im selben Zeitraum auf 2 235 Euro beläuft.“
In Absatz 3 wird die Angabe „3 033“ durch die Angabe „3 037“ ersetzt.
§ 3 wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:
In § 1 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „SächsKitaG“ durch die Wörter „des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen“ ersetzt.
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport zur Finanzierung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Sächsische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.