§ 8 Abs. 1 FischVerbG SL 2006Gesetz über den Fischereiverband Saar vom 5. April 2006*
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin sowie der Vizepräsidentin (Stellvertreterin) oder dem Vizepräsidenten (Stellvertreter) sowie einer…
Art. 4 Satz 3 Nr. 16 Buchst. a SN-20697Gesetz zur Einführung eines integrierten Bachelorgrades in der juristischen Ausbildung sowie zur Regelung von Datenübermittlungsbefugnissen der berufsständischen Versorgungswerke bei Auskunftsverlangen öffentlicher Stellen
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern…