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Die Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 496), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 764) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 2 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt: „(7) Eine Entbindung ist eine Lebend- oder Totgeburt.“
In § 15 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „der Entbindung“ durch die Angabe „dem voraussichtlichen Tag der Entbindung“ ersetzt.
§ 16 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Satz 2 gilt nicht bei einer Totgeburt.“
Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
„(6) Im Fall einer Fehlgeburt ab der dreizehnten Schwangerschaftswoche finden die Regelungen zur Entbindung entsprechend Anwendung. Soweit sich eine Beamtin nicht ausdrücklich dazu bereit erklärt, ist sie nicht zur Dienstleistung heranzuziehen
bis zum Ablauf von zwei Wochen nach einer Fehlgeburt ab der dreizehnten Schwangerschaftswoche oder
bis zum Ablauf von sechs Wochen nach einer Fehlgeburt ab der siebzehnten Schwangerschaftswoche oder
bis zum Ablauf von acht Wochen nach einer Fehlgeburt ab der zwanzigsten Schwangerschaftswoche Sie kann ihre Erklärung nach Satz 2 jederzeit widerrufen. Die Absätze 1 und 5 gelten nicht.“
§ 22 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Entlassung einer Beamtin auf Probe oder auf Widerruf darf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden:
während ihrer Schwangerschaft,
bis zum Ende ihrer Mutterschutzfrist, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung,
wenn der oder dem Dienstvorgesetzten zum Zeitpunkt der Entlassung die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn der oder dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entlassungsmitteilung mitgeteilt wird.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.