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Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Urlaub, den Mutterschutz und die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz und Elternzeitverordnung – SächsUrlMuEltVO) vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 901) wird wie folgt geändert:
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu Abschnitt 5 wird gestrichen.
Die Angabe zu § 29 wird gestrichen.
§ 13 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „vom 16. November 2012 (SächsGVBl. S. 626)“ durch die Angabe „vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 567)“ ersetzt.
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten auch für die Durchführung einer polizei- oder amtsärztlich verordneten Rehabilitationsmaßnahme im Rahmen der Heilfürsorge nach § 15 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie für die Durchführung von medizinischen Vorsorgeleistungen nach § 21 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Heilfürsorge für Beamte des Polizeivollzugsdienstes, Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz und feuerwehrtechnische Beamte (Sächsische Heilfürsorgeverordnung – SächsHfVO) vom 20. Februar 2014 (SächsGVBl. S. 86), in der jeweils geltenden Fassung. Dauer und Häufigkeit der Rehabilitationsmaßnahmen sowie der Vorsorgeleistungen bestimmen sich nach der Sächsischen Heilfürsorgeverordnung.“
§ 20 wird wie folgt gefasst: „ § 20 Fortzahlung der Dienstbezüge Durch die Beschäftigungsverbote der §§ 15 und 16 wird die Zahlung der Dienstbezüge nicht berührt. Das Gleiche gilt für das Dienstversäumnis während der Stillzeit (§ 18 Abs. 1).“
In § 21 Satz 3 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457, 1458) geändert worden ist, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG“ durch die Angabe „§ 66 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
In § 27 Abs. 1 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 BBesG in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung“ durch die Angabe „§ 66 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG“ ersetzt.
Abschnitt 5 wird aufgehoben.
§ 29 wird aufgehoben.
§ 7 wird wie folgt geändert:
In § 20 wird wie folgt geändert:
§ 28 wird wie folgt gefasst:
§ 12 Absatz 2 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 496) wird wie…
§ 16 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.