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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten vom 22. Februar 2012 (SächsGVBl. S. 193) wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird die Angabe „(SächsGwGZustVO)“ durch die Wörter „(Geldwäsche-Zuständigkeitsverordnung – SächsGwGZustVO)“ ersetzt.
§ 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Zuständige Behörde im Sinne von § 16 Absatz 2 Nummer 9 des Geldwäschegesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 346 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist für die verpflichteten
Finanzunternehmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Geldwäschegesetzes,
Versicherungsvermittler nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Geldwäschegesetzes,
Dienstleister für Gesellschaften und Treuhänder nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 des Geldwäschegesetzes,
Immobilienmakler nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Geldwäschegesetzes und
Personen, die gewerblich mit Gütern handeln, nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 des Geldwäschegesetzes
die Landesdirektion Sachsen.“
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