Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Sächsische Justizorganisationsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2016 (SächsGVBl. S. 103), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. April 2024 (SächsGVBl. S. 443) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Für gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen nach den §§ 62 und 62b in Verbindung mit § 106 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31, L 49 vom 25.2.2017, S. 50), in der jeweils geltenden Fassung, ist das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 5b wird folgende Angabe eingefügt: „§ 5c Übertragung von Rechtspflegeraufgaben“.
Die Angaben zu Teil 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 werden durch folgende Angabe ersetzt: „Unterabschnitt 2 (weggefallen)“.
Die Angabe zu § 21a wird wie folgt gefasst: „§ 21a Abschiebehaft, Ausreisegewahrsam, Überstellungshaft und Durchsuchungsanordnungen nach dem Aufenthaltsgesetz“.
Nach der Angabe zu § 24b wird folgende Angabe eingefügt: „§ 24c Audiovisuelle Vernehmungen“.
Die Angabe zu § 29a wird wie folgt gefasst: „§ 29a Zuständigkeit nach dem Geldwäschegesetz“.
Nach § 5b wird folgender § 5c eingefügt:
„§ 5c Übertragung von Rechtspflegeraufgaben Die nachfolgend aufgeführten, der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde in Straf- und Bußgeldsachen obliegenden Geschäfte der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen, mit Ausnahme der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen, sind von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorzunehmen:
die Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen hinsichtlich des Aufenthalts der oder des Verurteilten, der Bußgeldschuldnerin oder des Bußgeldschuldners,
die Anordnung der Einholung einer Erklärung und entsprechender Belege über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Verurteilten, der Bußgeldschuldnerin oder des Bußgeldschuldners,
die Bewilligung von Ratenzahlungen für die Dauer von bis zu einem Jahr,
die Entscheidung über die einmalige Verschiebung von Fälligkeitsterminen einer bewilligten Ratenzahlung um bis zu sechs Wochen; dies gilt auch, wenn für die Bewilligung die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger zuständig war,
die Entscheidung über den Widerruf von Zahlungserleichterungen bei Nichteinhaltung der im Rahmen der Zahlungserleichterung erteilten Auflagen; dies gilt auch, wenn für die Bewilligung die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger zuständig war.“
Teil 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 wird aufgehoben.
§ 21a wird wie folgt gefasst:
„§ 21a Abschiebehaft, Ausreisegewahrsam, Überstellungshaft und Durchsuchungsanordnungen nach dem Aufenthaltsgesetz
Für richterliche Durchsuchungsanordnungen nach § 48 Absatz 3 Satz 3 und § 58 Absatz 8 des Aufenthaltsgesetzes ist das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig.“
Nach § 24b wird folgender § 24c eingefügt:
„§ 24c Audiovisuelle Vernehmungen Für richterliche audiovisuelle Vernehmungen nach § 58a der Strafprozessordnung sind zuständig
das Amtsgericht Bautzen für die Bezirke der Amtsgerichte Bautzen, Hoyerswerda und Kamenz,
das Amtsgericht Chemnitz für den Bezirk des Landgerichts Chemnitz,
das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Landgerichts Dresden,
das Amtsgericht Görlitz für die Bezirke der Amtsgerichte Görlitz, Weißwasser und Zittau,
das Amtsgericht Leipzig für den Bezirk des Landgerichts Leipzig,
das Amtsgericht Plauen für den Bezirk des Amtsgerichts Plauen,
das Amtsgericht Zwickau für die Bezirke der Amtsgerichte Auerbach, Hohenstein-Ernstthal und Zwickau.“
§ 29a wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 29a Zuständigkeit nach dem Geldwäschegesetz“.
Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
Die Absatzbezeichnung „(3)“ wird gestrichen.
In § 30 Nummer 2.3 Spalte 2 Absatz 2 werden die Wörter „§ 20 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Wörter „§ 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes“ ersetzt.
§ 9 wird wie folgt geändert:
§ 30 wird wie folgt geändert:
Nach § 29d wird folgender § 29e eingefügt:
§ 25 wird wie folgt geändert:
die bereits terminiert sind,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.