§ 2 AmtsAnwStudStVtr SLStaatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung
Der Studiengang ist einzurichten, sofern für das Studium I insgesamt mindestens zehn Beamtinnen und Beamte zur Teilnahme gemeldet werden.
§ 54 Abs. 6 MhGGesetz über die Hochschule für Musik Saar (Musikhochschulgesetz - MhG) Vom 4. Mai 2010*
Die Hochschule kann sich an der Errichtung gemeinsamer Studiengänge mit anderen Hochschulen beteiligen und zu diesem Zweck mit Zustimmung des Ministeriums für…
§ 58 Abs. 8 SHSGSaarländisches Hochschulgesetz (SHSG) Vom 30. November 2016*
Die Hochschule kann sich an der Errichtung gemeinsamer Studiengänge mit anderen Hochschulen beteiligen und zu diesem Zweck mit Zustimmung des Hochschulrats…
Art. 1 Abs. 2 Nr. 24 SN-10687Gesetz zur Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes und anderer Gesetze
„Der Studiengang besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten von mindestens zwölf Monaten. Die…
§ 4 MPAHSBundVVerordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
Zum Studium können Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes und einen…