§ 58 SHSG
1Studiengänge führen zu einem berufsqualifizierenden Abschluss und werden durch eine Prüfung nach § 63 abgeschlossen. 2Als berufsqualifizierend gilt auch der Abschluss von Studiengängen, durch die die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. 3Studiengänge können eine zwischen den Lernorten Hochschule und Praxis wechselnde Ausbildung vorsehen (duales Studium).
1Bachelorstudiengänge müssen die für die Berufsqualifizierung notwendigen wissenschaftlichen Grundlagen, Methodenkompetenzen und berufsfeldbezogenen Qualifikationen vermitteln. 2Masterstudiengänge werden als konsekutive oder weiterbildende Studiengänge eingerichtet. 3Konsekutive Masterstudiengänge sollen einen vorausgegangenen Bachelorstudiengang fachlich vertiefen, verbreitern oder fachübergreifend erweitern. 4Sie können auch so ausgestaltet werden, dass sie inhaltlich nicht auf einem bestimmten vorangegangenen Bachelorstudiengang aufbauen. 5Neue Studiengänge werden in dieser gestuften Studiengangsstruktur eingerichtet. 6Von ihr kann in Studiengängen abgewichen werden, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen. 7Für weiterbildende Bachelor- und Masterstudiengänge gilt § 61 Absatz 3 und 4.
1Die Studiengänge nach Absatz 2 sind in lernergebnisorientierte Module zu gliedern und umfassen obligatorisch eine Abschlussarbeit. 2Für erfolgreich abgeschlossene Module sowie für Bachelor- und Masterarbeiten werden Leistungspunkte nach einem europäischen Leistungspunkte-System vergeben (ECTS-Leistungspunkte). Je Semester sind in der Regel 30 ECTS-Leistungspunkte zugrunde zu legen. 3Ein ECTS-Leistungspunkt entspricht einer Gesamtarbeitsbelastung der Studierenden im Präsenz- und Selbststudium von 25 bis höchsten 30 Zeitstunden. 4Module sollen mindestens einen Umfang von fünf ECTS-Leistungspunkten aufweisen. 5Für ein Modul werden Leistungspunkte vergeben, wenn die in der Studien- und Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungen erbracht worden sind. 6Wird ein Modul mit einer das Lernergebnis feststellenden Prüfung abgeschlossen, soll in der Regel nur eine Prüfungsleistung vorgesehen werden.
Studiengänge sind in der Regel so zu gestalten, dass sie Möglichkeiten für Aufenthalte an anderen Hochschulen und in der Praxis ohne Zeitverlust einräumen.
1Jeder neue Bachelor- und Masterstudiengang oder die wesentliche Änderung eines bestehenden Bachelor- oder Masterstudiengangs ist durch eine anerkannte, unabhängige wissenschaftliche Einrichtung in qualitativer Hinsicht zu bewerten (Akkreditierung). 2Auf eine Akkreditierung einzelner Studiengänge kann verzichtet werden, wenn die Hochschule insgesamt oder im betreffenden Bereich über ein akkreditiertes System zur Qualitätssicherung ihres Studienangebots verfügt (Systemakkreditierung). 3Die Durchführung von Akkreditierungsverfahren erfolgt nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags, der mit Gesetz vom 20. September 2017 (Amtsbl. I S. 902) in Landesrecht überführt worden ist, sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften, insbesondere der Studienakkreditierungsverordnung vom 30. Juli 2018 (Amtsbl. I S. 584), in der jeweils geltenden Fassung.
Bei der Organisation von Studiengängen soll, soweit möglich, den besonderen Bedürfnissen von Teilzeitstudierenden sowie studierenden Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern Rechnung getragen werden.
1Die Einrichtung, wesentliche Änderung oder Aufhebung von Studiengängen ist der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen. 2Bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, bedürfen die Maßnahmen der Zustimmung des zuständigen Fachministeriums sowie der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde
Die Hochschule kann sich an der Errichtung gemeinsamer Studiengänge mit anderen Hochschulen beteiligen und zu diesem Zweck mit Zustimmung des Hochschulrats insbesondere Vereinbarungen über die Gestaltung des Studiums und der Prüfungen und die Bildung gemeinsamer Kommissionen schließen.