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Nach Abschluss des vierten Ausbildungsabschnitts (§ 6 Abs. 1) schlägt die oberste Ausbildungsbehörde dem Ministerium der Justiz den Beamten/die Beamtin zur Laufbahnprüfung vor und äußert sich in einem Begleitbericht außerdem darüber, ob der Beamte/die Beamtin für die Laufbahnprüfung hinreichend vorbereitet erscheint.
Nach Ende des letzten Ausbildungsabschnitts (§ 6 Abs. 1) legt die oberste Ausbildungsbehörde das Abschlusszeugnis gemäß § 12 Abs. 2 zusammen mit der Personalakte des Beamten/der Beamtin dem Ministerium der Justiz vor.
Das Ministerium der Justiz entscheidet über das Zulassungsgesuch.
Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Beamte/die Beamtin nicht hinreichend vorbereitet erscheint.
Lässt das Ministerium der Justiz den Beamten/die Beamtin zur Laufbahnprüfung zu, so teilt es dies dem Beamten/der Beamtin, der obersten Ausbildungsbehörde, dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Ausbildungszentrum der Justiz des Landes Nord-rhein-Westfalen mit.
Versagt das Ministerium der Justiz die Zulassung, so teilt es dies dem Beamten/der Beamtin mit, verweist ihn/sie in die Ausbildung zurück und bestimmt deren Art und weitere Dauer.