§ 35 Abs. 2 BFSO SNSchulordnung Berufsfachschule
Eine Wiederholung der Prüfung ist schriftlich beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu beantragen. Der Antrag ist spätestens fünf Werktage nach…
§ 27 Abs. 1 APOAA NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen
Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, darf er sie einmal wiederholen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung über das…
§ 59 Abs. 2 JAG NRWGesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst
Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung bei der Präsidentin oder dem…
§ 38 Abs. 2 FSO SNSchulordnung Fachschule
Eine Wiederholungsprüfung gemäß Absatz 1 ist schriftlich beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu beantragen. Der Antrag ist spätestens fünf…
§ 30 Abs. 1 SächsAPOPolSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei
Hat ein Prüfling eine Prüfung nicht bestanden, kann er die nicht bestandene Prüfung innerhalb einer vorgegebenen Frist einmal wiederholen. Einheitsprüfungen aus…