§ 12 SN-16977Ausscheiden aus der Ausbildung
Werden die Leistungen des Beamten in einem Ausbildungsabschnitt nicht mindestens mit der Note ausreichend bewertet oder erfüllt der Beamte die Anforderungen in…
§ 26 Abs. 1 AOJ GVVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet Gerichtsvollzieherdienst) - AOJ GV- Vom 11. März 1988 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2000
Der Beamte/Die Beamtin, der/die die Prüfung endgültig nicht besteht, tritt in seine/ihre frühere Tätigkeit zurück.
§ 22 Nr. 2 SN-1714Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung
mit dem Empfang der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung.
§ 29 Abs. 3 TechLehrAPO SLAusbildungs- und Prüfungsordnung für Technische Lehrer (Lehrer für Fachpraxis) im beruflichen Schulwesen des Saarlandes Vom 15. November 1974
Das Beamtenverhältnis des Anwärters endet auch, wenn er die Prüfung endgültig nicht bestanden hat. Abschnitt IV Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 27 Abs. 3 VAP2.1-baut.D-Gem NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des bautechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen
Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, ist aus dem Beamtenverhältnis entlassen; das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem das…