§ 6 Abs. 2 SN-16977Fachwissenschaftliches Studium
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden weist den Beamten zur Teilnahme am fachwissenschaftlichen Studium der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen…
§ 4 Abs. 1 SächsAPOAgrForSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung
Die Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare werden für die Dauer der Ausbildung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf…
Art. 7 Abs. 2 SN-18048Gesetz über den Jugendarrestvollzug im Freistaat Sachsen sowie zur Anpassung der weiteren sächsischen Vollzugsgesetze und anderer Gesetze mit Bezug zur Justiz
Beamte, welche die Prüfung bestanden haben, sind möglichst im Amtsanwaltsdienst zu verwenden. Sie führen während der Zeit, in der sie als Amtsanwalt tätig, aber…
§ 29 Abs. 1 TechLehrAPO SLAusbildungs- und Prüfungsordnung für Technische Lehrer (Lehrer für Fachpraxis) im beruflichen Schulwesen des Saarlandes Vom 15. November 1974
Das Beamtenverhältnis des Anwärters, der die Prüfung bestanden hat, endet mit der Ablegung der Prüfung.
§ 12a Abs. 2 SächsJGSächsisches Justizgesetz
Beamte, welche die Prüfung bestanden haben, sind möglichst im Amtsanwaltsdienst zu verwenden. Sie führen während der Zeit, in der sie als Amtsanwalt tätig, aber…