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Das Sächsische Justizgesetz vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482; 2001 S. 704), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2018 (SächsGVBl. S. 646) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Beamten, welche die Ausbildung für den Amtsanwaltsdienst ableisten oder die Amtsanwaltsprüfung bestanden haben, kann die Wahrnehmung von Aufgaben eines Amtsanwalts übertragen werden.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 12a Wahrnehmung amtsanwaltlicher Aufgaben“.
Die Angabe zu § 25b wird gestrichen.
Die Angabe zu § 33a wird gestrichen.
Die Angabe zu § 37a wird gestrichen.
Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „§ 12a Wahrnehmung amtsanwaltlicher Aufgaben
Beamte, welche die Prüfung bestanden haben, sind möglichst im Amtsanwaltsdienst zu verwenden. Sie führen während der Zeit, in der sie als Amtsanwalt tätig, aber noch nicht zum Amtsanwalt ernannt worden sind, neben ihren bisherigen Amtsbezeichnungen die Bezeichnung ‚beauftragter Amtsanwalt‘. Die Ernennung zum Amtsanwalt soll regelmäßig erst erfolgen, wenn der Beamte nach der Prüfung mindestens ein Jahr als beauftragter Amtsanwalt selbständig tätig gewesen ist.“
§ 25b wird aufgehoben.
§ 33a wird aufgehoben.
§ 37a wird aufgehoben.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
In Nummer 4 wird das Wort „Narsdorf,“ gestrichen.
In Nummer 15 wird das Wort „Bretnig-Hauswalde,“ gestrichen.
In Nummer 17 wird das Wort „Pfaffroda,“ gestrichen.
In Nummer 20 wird das Wort „Reuth,“ gestrichen.
In Nummer 23 wird das Wort „Krauschwitz“ durch die Angabe „Krauschwitz i.d. O.L.“ ersetzt.
§ 42a Absatz 4 wird aufgehoben.
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
§ 23 wird wie folgt geändert:
§ 70 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden die Absätze 3 bis 8.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.