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Das Beamtenverhältnis des Anwärters, der die Prüfung bestanden hat, endet mit der Ablegung der Prüfung.
Wer die Prüfung bestanden hat, kann als Technischer Lehrer z.A. in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden, wenn die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Das Beamtenverhältnis des Anwärters endet auch, wenn er die Prüfung endgültig nicht bestanden hat. Abschnitt IV Übergangs- und Schlussbestimmungen