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Urlaubs- und Krankheitszeiten können auf die Ausbildung angerechnet werden. Urlaubszeiten sollen nur insoweit angerechnet werden, als sie zusammen während der gesamten Ausbildung das Eineinviertelfache des dem Beamten zustehenden Jahreserholungsurlaubes nicht überschreiten. Durch die Anrechnung darf der Erfolg der Ausbildung nicht beeinträchtigt werden. Werden Urlaubs- und Krankheitszeiten nicht angerechnet, tritt der Beamte in den nächsten Ausbildungsjahrgang zurück. § 12 bleibt unberührt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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