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Werden die Leistungen des Beamten in einem Ausbildungsabschnitt nicht mindestens mit der Note ausreichend bewertet oder erfüllt der Beamte die Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht, scheidet er aus der Ausbildung aus. Die Entscheidung trifft die Generalstaatsanwaltschaft Dresden.
wer in der Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet; hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn im Studium I eine Durchschnittspunktzahl von weniger als 3,60…
Der Beamte, der die Prüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat, scheidet aus der Ausbildung aus.
wessen Leistungen erkennen lassen, dass das Ziel der Ausbildung nicht erreicht wird,
Das Beamtenverhältnis des Anwärters endet auch, wenn er die Prüfung endgültig nicht bestanden hat. Abschnitt IV Übergangs- und Schlussbestimmungen
Die Anwärterin oder der Anwärter ist regelmäßig zu entlassen, wenn die Anforderungen in körperlicher, gesundheitlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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