§ 3 Abs. 4 SächsFwAPOSächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung
Bewerber für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 müssen außerdem ein mit einem Mastergrad oder diesem entsprechenden Diplomgrad abgeschlossenes…
§ 17 Abs. 2 Nr. 2 SächsBGSächsisches Beamtengesetz
für die zweite Einstiegsebene, soweit nicht das Hochschulstudium nach § 16 Abs. 2 Nr. 2, erforderlichenfalls mit Zusatzqualifikationen, unmittelbar für die…
§ 17 Abs. 2 Nr. 1 SN-16984Bestehen der Staatsprüfung, Prüfungsgesamtnote
der praktische Fall dreifach,
§ 22 Abs. 6 SN-16984Aufstieg
Die Aufstiegsprüfung darf nur nach erfolgreich abgeschlossener wissenschaftlich zu gestaltender Fachausbildung abgelegt werden; die §§ 8 bis 21 gelten…
§ 2 Abs. 2 SN-16984Ziel der Ausbildung, Laufbahnbefähigung
Die Laufbahnbefähigung erlangt, wer den Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Laufbahnprüfung (Staatsprüfung) bestanden hat.