§ 24 Abs. 2 SächsFwAPOSächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung
Die Leistungen in den mündlichen Prüfungsfächern werden von der zuständigen Prüfungsgruppe jeweils mit einer nach Anlage 5 zu ermittelnden Punktzahl bewertet.
§ 22 Abs. 1 SächsFwAPOSächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von einem Erst- und einem Zweitprüfer unabhängig voneinander begutachtet und jeweils mit einer Punktzahl nach Anlage 5…
§ 19 Abs. 2 Nr. 3 SN-16984Schriftführer, Prüfungsniederschrift, Prüfungsakten
die Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen,
§ 41 Abs. 1 GtDBwBrandschutzVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz
Jede Klausur wird von den beiden Mitgliedern der Prüfungskommission unabhängig voneinander bewertet. Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung…
§ 7 Abs. 1 SN-16984Beurteilung während der Ausbildung, Ausbildungsgesamtnote
Der Leiter der jeweiligen Ausbildungsstelle oder ein von ihm Beauftragter beurteilt den Anwärter unmittelbar vor Abschluss des Ausbildungsabschnittes unter…