§ 36 Abs. 2 SN-16984Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation
In der mündlichen Prüfung werden die Leistungen in den Prüfungsgesprächen für jedes Prüfungsfach und im Vortrag jeweils mit einer Punktzahl nach § 16 Absatz 1…
§ 35 Abs. 1 Nr. 2 SächsFwAPOFeststellung des Gesamtprüfungsergebnisses
| mündliche Prüfung aus dem Abschlusslehrgang | 40 Prozent,
§ 16 Abs. 3 SN-16984Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation
In der mündlichen Prüfung werden die Leistungen in den einzelnen Prüfungsgesprächen und im Kurzvortrag jeweils mit einer Punktzahl nach Absatz 1 bewertet.