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Nach Ablegen aller Prüfungsteile wird dem Referendar das Prüfungsergebnis unverzüglich schriftlich bekannt gegeben.
Ist das Staatsexamen bestanden, stellt das Oberprüfungsamt eine Bescheinigung hierüber aus. Mit Bestehen der Prüfung ist der Referendar berechtigt, die Berufsbezeichnung „Technischer Assessor“ oder „Technische Assessorin“ zu führen. Hierüber erteilt der Direktor des Oberprüfungsamtes unter Verwendung eines Vordruckes nach Anlage 10 ein Prüfungszeugnis, das die Einzelnoten und das Gesamturteil enthält.
Ist das Staatsexamen nicht bestanden, erstellt das Oberprüfungsamt hierüber einen Bescheid.
Ist die Staatsprüfung nicht bestanden, erstellt die Prüfungsbehörde hierüber einen Bescheid.
Der Prüfungsausschuss nach § 8 der Prüfungsordnung von 15. Mai 1997 erteilt den Referendarinnen und Referendaren über das Ergebnis der bestandenen Prüfung ein…
Im Anschluss an die Prüfungen wird dem Referendar das Ergebnis des Staatsexamens bekannt gegeben. Bei Nichtbestehen des Staatsexamens erhält der Referendar…
Anwärter, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis. Anwärtern, die die Prüfung nicht bestanden haben, erteilt die Prüfungsbehörde eine…
Das Oberprüfungsamt erteilt den Referendarinnen und Referendaren, die die Prüfung bestanden haben, einen schriftlichen Bescheid über das Gesamtergebnis der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.