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Tritt der Referendar ohne Zustimmung des Oberprüfungsamtes vom Staatsexamen ganz oder teilweise zurück oder bleibt er ohne Zustimmung des Oberprüfungsamtes dem Staatsexamen ganz oder teilweise fern, ist das Staatsexamen nicht bestanden. § 38 Absatz 3 gilt entsprechend.
Das Oberprüfungsamt kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes dem Rücktritt oder dem Fernbleiben vom Staatsexamen oder von Prüfungsteilen zustimmen. Der Referendar hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich gegenüber dem Oberprüfungsamt geltend zu machen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen, das Angaben über Art, Grad und Dauer der Prüfungsunfähigkeit enthält.
Stimmt das Oberprüfungsamt dem Fernbleiben oder dem Rücktritt vom gesamten Staatsexamen zu, gilt dieses als nicht unternommen. Das Oberprüfungsamt bestimmt, wann das Staatsexamen durchgeführt wird. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.
Stimmt das Oberprüfungsamt dem Fernbleiben oder dem Rücktritt von Prüfungsteilen des Staatsexamens zu, gelten die bis dahin abgeschlossenen Prüfungsteile als abgelegt. Das Oberprüfungsamt bestimmt, wann das Staatsexamen fortgesetzt wird. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
Stimmt der Prüfungsausschuss dem Fernbleiben oder dem Rücktritt von Prüfungsteilen der Staatsprüfung zu, gelten die bis dahin abgeschlossenen Prüfungsteile als…
Erfolgt die Zustimmung zum Fernbleiben oder Rücktritt vor Beendigung der Staatsprüfung, werden die bereits abgeschlossenen Prüfungsteile angerechnet.
Genehmigt der Prüfungsausschuss das Fernbleiben oder den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn…
Genehmigt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses den Rücktritt, so gilt die staatliche Prüfung oder der betreffende Teil der staatlichen Prüfung als…
Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil ohne Genehmigung des Prüfungsamts gilt die Prüfung als nicht bestanden. Wird das…
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