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Für die Vergütung in Form von Ausbildungsbeihilfe werden folgende Vergütungsstufen festgesetzt:
Vergütungsstufe B1: schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, die nicht zu formalen Abschlüssen führen,
Vergütungsstufe B2:
berufliche Qualifizierungsmaßnahmen mit einer Mindestdauer von sechs Monaten, die nicht zu formalen Abschlüssen führen, nach der Hälfte der Gesamtdauer der Maßnahme, wenn der Lernfortschritt dies rechtfertigt,
berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, die zu formalen Abschlüssen führen,
Teilnahme am Berufsvorbereitungsjahr und am Erwerb des Hauptschulabschlusses,
Vergütungsstufe B4:
Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb einer Hochschulreife oder eines akademischen Grades.
Die Ausbildungsbeihilfe beträgt in der: lfd. Nr. | Vergütungsstufe | Prozent
| Vergütungsstufe B1 | 75 Prozent,
| Vergütungsstufe B2 | 90 Prozent,
| Vergütungsstufe B3 | 100 Prozent,
| Vergütungsstufe B4 | 110 Prozent
Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 51. Teilnehmende an einer Vorphase nach §…
Für die Bemessung der Ausbildungsbeihilfe gilt § 43 Abs. 2 und 3 entsprechend.
Ausbildungsbeihilfe für die Teilnahme an Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 und 12 oder
Die Ausbildungsbeihilfe (§ 44 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes) wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nach der Vergütungsstufe III gewährt.
Die Verordnung regelt die Stufen der Vergütung in Form von Arbeitsentgelt, finanzieller Anerkennung und Ausbildungsbeihilfe sowie die Gewährung von Erschwernis-…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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