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Für die Vergütung in Form von finanzieller Anerkennung und Arbeitsentgelt werden folgende Vergütungsstufen festgesetzt:
Vergütungsstufe II:
alle Maßnahmen, für die Untergebrachten eine finanzielle Anerkennung gewährt wird,
Arbeitsentgelt an Untergebrachte für arbeitstherapeutische Maßnahmen oder Arbeitstraining,
Arbeiten einfacher Art, die keine Vorkenntnisse und nur eine Einarbeitungszeit von bis zu einer Woche erfordern und die nur geringe Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen,
Vergütungsstufe III: Arbeiten einfacher Art, die eine Einarbeitungszeit von bis zu vier Wochen erfordern und durch höhere Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit von Tätigkeiten der Vergütungsstufe II abgegrenzt werden können,
Vergütungsstufe IV: Arbeiten, die eine Anlernzeit von bis zu drei Monaten erfordern und durchschnittliche Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen sowie ein durchschnittliches Maß an technischem Verständnis und Selbständigkeit voraussetzen,
Vergütungsstufe V: Arbeiten, die besondere Fachkenntnisse erfordern und überdurchschnittliche Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen,
Vergütungsstufe VI: Arbeiten, die über die Anforderungen der Vergütungsstufe V hinaus ein besonderes Maß an Können, Einsatz und Verantwortung erfordern.
Die Vergütung in Form von finanzieller Anerkennung und Arbeitsentgelt beträgt in der lfd. Nr. | Vergütungsstufe | Prozent
| Vergütungsstufe I | 60 Prozent,
| Vergütungsstufe II | 75 Prozent,
| Vergütungsstufe III | 88 Prozent,
| Vergütungsstufe IV | 100 Prozent,
| Vergütungsstufe V | 112 Prozent,
| Vergütungsstufe VI | 125 Prozent
Die Vergütung in Form von finanzieller Anerkennung oder Arbeitsentgelt kann gekürzt werden, wenn die Arbeitsleistung den Anforderungen der jeweiligen Vergütungsstufe nicht genügt. Durch die Kürzung darf die Vergütung in der jeweils vorhergehenden Vergütungsstufe nicht unterschritten werden. Eine Kürzung der Vergütung für Maßnahmen gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a und b ist unzulässig.
Abweichend vom Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a kann die Vergütung in Form von finanzieller Anerkennung in besonders begründeten Ausnahmefällen in einer höheren Vergütungsstufe gewährt werden, insbesondere wenn die Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der Gefangenen, die an den Maßnahmen teilnehmen, für die finanzielle Anerkennung gewährt wird, mit denen der jeweiligen Vergütungsstufe vergleichbar sind.
Die Eingruppierung in einer niedrigeren Vergütungsstufe während der Einarbeitungs- oder Anlernzeit ist unzulässig.
Die Verordnung regelt die Stufen der Vergütung in Form von Arbeitsentgelt, finanzieller Anerkennung und Ausbildungsbeihilfe sowie die Gewährung von Erschwernis-…
Die Vergütung (Ausbildungsbeihilfe und Arbeitsentgelt) wird nach der Art der Maßnahme und den für deren Erledigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnissen und…
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In Ergänzung zu § 55 Absatz 3 Satz 8 des Saarländischen Strafvollzugsgesetzes, § 57 Absatz 4 Satz 7 des Saarländischen Jugendstrafvollzugsgesetzes, § 25 Absatz…
1Die Vergütung wird nach der Art der Maßnahme und den für deren Erledigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnissen und Leistungen der Gefangenen gestuft und in…
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